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. die Beiträge der Kirchengemeinden (§ 8);
. die Beiträge der im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und Vereine
69);
. der Juschuß aus der Bezirkssynodalkasse (5 10)
. die Zuschüsse aus dem Evangelischen Zentralkirchenfonds (& 11).
Das Kapitalvermögen der Bezirks-Ruhegehaltskasse ist, soweit erforderlich, als
Betriebsfonds zu verwenden, im übrigen aber als Reservefonds zu erhalten.
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88.
Jede Kirchengemeinde des Konsistorialbezirkes hat einen Beitrag an die Bezirks-
Ruhegehaltskasse portofrei zu entrichten.
Das Konsistorium bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser Ver-
pflichtung.
Der Beitrag wird auf 1½ Prozent der von den Mitgliedern der Kirchen.
gemeinde aufzubringenden Staatseinkommensteuer festgesetzt.
89.
Die im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und Vereine sind verpflichtet,
für jeden der bei ihnen angestellten Geistlichen einen unter Berücksichtigung des Dienst-
einkommens und des Dienstalters zu bemessenden, vom Konsistorium festzustellenden
Beitrag von 100 bis 200 Mark jährlich an die Bezirks Ruhegehaltskasse im voraus
zu gewähren.
l 10.
Der aus der Bezirkssynodalkasse zu gewährende Juschuß wird vorbehaltlich
weiterer, von der Bezirkssynode zu beschließender Erhöhungen auf 18 128 Mark
festgesetzt.
* 11.
Der Evangelische Zentralkirchenfonds leistet alljährlich einen festen Zuschuß von
24 133 Mark zur Bezirks-Ruhegehaltskasse.
Soweit die Einnahmen der Bezirks-Ruhegehaltskasse nicht ausreichen, sind die
Mittel durch einen weiteren Zuschuß des Jentralkirchenfonds aufzubringen, dessen Höhe
das Konsistorium festsetzt.
5 12.
Im Falle eines nachweislich verminderten Bedürfnisses kann die Bezirkssynode
sowohl die Herabsetzung der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Beiträge, als auch die
Herabminderung der in den §§8 10 und 11 gedachten Juschüsse beschließen.
Der Beschluß bedarf der Justimmung des Konsistoriums.
8 13.
Die bestehenden Vorschriften über die Beiordnung von Pfarrgehilfen sowie
über das Verfahren bei Versetzungen in den Ruhestand bleiben unberührt, soweit