sich nicht aus diesem Gesetz oder aus den Satzungen der Ruhegehaltskasse ein.
anderes ergibt.
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Beteiligten die Beschwerde
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten offen.
8 14.
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen sowie ihren Witwen
und Abkömmlingen verbleiben ihre bisherigen Bezüge. Insoweit ihnen anstatt eines
baren Ruhegehalts die Naturalnutzung der Pfründe ganz oder teilweise überwiesen
ist, wird die Kirchengemeinde in entsprechender Höhe entschädigt.
§ 15.
Ist das nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Ruhegehalt eines Geistlichen,
welcher eine bei der Alterszulagekasse versicherte Parrstelle bei Verkündung dieses
Gesetzes inne hat, geringer als das Ruhegehalt, welches dem Geistlichen gewährt
werden müßte, wenn er nach den zu diesem Zeitpunkte für ihn geltenden Gehalts-
und Ruhegehaltsbestimmungen in den Ruhestand versetzt würde, so ist ihm der
Unterschied für den Fall, daß die Versetzung in den Ruhestand in der gegenwärtigen
Stelle erfolgt, aus der Bezirks-Ruhegehaltskasse zu vergüten. Dasselbe gilt auch
von dem derzeitigen Leiter des theologischen Seminars in Herborn, falls er auf dieser
Stelle in den Ruhestand tritt.
Die Rechte derjenigen Geistlichen, welche am 11. März 1901 eine bei der
Alterszulagekasse nicht versicherte Pfarrstelle inne hatten, bleiben für den Fall, daß
die Versetzung in den Ruhestand in derselben Stelle erfolgt, unverändert mit der
Maßgabe, daß ihnen an Stelle der Naturalnutzung der Pfründe Barbezüge, welche
der letzten von dem Konsistorium festgestellten Nachweisung des Stelleneinkommens
entsprechen, überwiesen werden.
In allen Fällen hat der in den Ruhestand Versetzte die Dienstwohnung nebst
Jubehör zu räumen.
Der Wert dieser Dienstwohnung, der ihm gegebenenfalles durch Jahlung
einer baren Entschädigung ganz oder anteilsweise zu vergüten ist, kommt bei An-
wendung des Abs. 2 und behufs Berechnung der größeren Jiffer im Falle der An-
wendung des Abs. 1 dieses Paragraphen mit 10 vom Hundert des sonstigen Dienst.
einkommens (§ 22 der Satzungen), höchstens aber mit 800 Mark, in Anrechnung.
Die Festsetzung des im Abs. 1 bezeichneten Unterschieds und des im Abs. 4
gedachten Wertes der Dienstwohnung erfolgt durch das Konsistorium.
16.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer ständigen Hilfspredigerstelle
des Konsistorialbezirkes Wiesbaden fest angestellten Geistlichen erhalten, wenn sie in
derselben Stelle nach Maßgabe des § 1 in den Ruhestand versetzt werden, ein
lebenslängliches Ruhegehalt von jährlich 1 800 Mark.
Gesetzsammlung 1I0/0. Jr. 10952.) 40