Preußische Gesetzsammlung
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Juhalt: Bekauntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke für die während des Kalender-
jahrs 1008 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch
auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt,
S. 1 — Bekanntmachung, der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätier veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 6.
(Nr. 10934.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjayrs 1908 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An-
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
18. Januar 1909.
Ga# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1908 auf Grund des Artikel 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen.
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen
Amteblätter bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt-
machung des Justizministers vom 19. Januar 1907 (Gesetzsamml. S. 9) die An-
legung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1.906 erfolgt ist, das Grund-
buch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von der An-
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst wenn
sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 18. Januar 1909.
Der Justizminister.
Beseler.
Gesetzsammlung 191010. (Nr. 1000|1.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1909.