Satzungen,
betreffend
die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein-
richtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes.
kirchen behufs Gewährung von Ruhegehältern an emeritierte Geistliche. Sie wird
unter dem Namen
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche“/
von einem Vorstand und Verwaltungsausschuß als selbständiger Fonds verwaltet.
82.
Der Vorstand der Ruhegehaltskasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be-
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannoerr 8 3
e) die Gesamtsynode der evangelisch- lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig. Holstin 5 W
#) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casiilill 5 „„
T) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial.
bezirkes Wiesbden 3 3
1) die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der
Provinz Hannoer 2 -