Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 269 — 
3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen Haupt- 
amte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig behandelt, 
wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren. Die den Super- 
intendenten (Oekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen befindlichen 
Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchenregierung bis 
zum Hoöchstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig erklärt werden. 
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen Schul- 
amt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als das 
Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt. 
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen Be- 
trage von 800 Mark angerechnet. 
g 23. 
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe des 
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige 
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Zu. 
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt 
werden darf, wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den 88 15 und 16 
zum Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maß- 
gabe der §§ 19 bis 22 berechnet ist. 
§ 24. 
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus. 
g 25. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder ehe. 
liche Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat 
folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus 
in einer Summe. 
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht erhobenen 
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind) bestimmt die zu- 
ständige Kirchenbehörde. 
Die im Abs. 1 bestimmte Jahlung findet auf Anordnung der zuständigen 
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden 
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Plegekinder, deren Ernährer er ganz oder 
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der 
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. 
l26. 
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte 
ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des 
neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in den 
Ruhestand bezogene Diensteinkommen übersteigt. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.