— 269 —
3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen Haupt-
amte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig behandelt,
wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren. Die den Super-
intendenten (Oekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen befindlichen
Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchenregierung bis
zum Hoöchstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig erklärt werden.
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen Schul-
amt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als das
Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt.
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen Be-
trage von 800 Mark angerechnet.
g 23.
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe des
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Zu.
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt
werden darf, wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den 88 15 und 16
zum Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maß-
gabe der §§ 19 bis 22 berechnet ist.
§ 24.
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus.
g 25.
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder ehe.
liche Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat
folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus
in einer Summe.
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht erhobenen
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind) bestimmt die zu-
ständige Kirchenbehörde.
Die im Abs. 1 bestimmte Jahlung findet auf Anordnung der zuständigen
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Plegekinder, deren Ernährer er ganz oder
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken.
l26.
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte
ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des
neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in den
Ruhestand bezogene Diensteinkommen übersteigt.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 41