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Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn er durch eine im Disziplinar-
verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder durch Ent.
sagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche verliert.
827.
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen be-
reits im Amte befindlichen Geistlichen bewendet es, unbeschadet der Vorschriften des
§20, bei den bisherigen Festsetzungen ihrer Kirchenbehörde. 1
Für die Anrechnung weiterer nach § 20 aurechnungsfähiger Dienstjahre gelten
fortan die Vorschriften des § 21 Abs. 2 bis 5.
g 28.
Zuschüsse zum Grundgehalt oder andere Zulagen, welche vor Inkrafttreten
dieser Satzungen bewilligt worden sind und nach § 20 des Pfarrbesoldungsgesetzes
bestehen bleiben, gelten insoweit als ruhegehaltsfähig, als sie es nach bisherigem
Rechte waren.
8 29.
Den bei Errichtung der Ruhegehaltskasse in den beteiligten Landeskirchen be-
reits in den Ruhestand versetzten Geistlichen und deren Hinterbliebenen zahlt die
Ruhegehaltskasse ihre bisherigen, aus einem landeskirchlichen Fonds geleisteten Bezüge,
soweit diese die nach den §§ 19 bis 22 zu zahlenden Beträge nicht übersteigen.
Auf die Entscheidung über die Höhe der hiernach von der Kasse zu leistenden
Zahlungen finden die Vorschriften des § 23 entsprechende Anwendung.
l30.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 tritt erst am 1. April 1916 in Kraft.
831.
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen
als ruhend zu behandeln.
8 32.
Änderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze
der beteiligten Landeskirchen zulässig.