Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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89. 
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen verbleiben ihre bis- 
herigen Bezüge. 
8 10. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kommt für die bei der Alters- 
zulagekasse versicherten Pfarrstellen die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälliger 
Pfründenabgaben in Weghfall. 
Das Gleiche gilt von der Verpflichtung zur Leistung von Pfarrbeiträgen. 
Für die nicht bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen tritt an die 
Stelle der Pfarrbeiträge und der Pfründenabgaben eine jährliche Stellenabgabe nach 
Maßgabe der anliegenden Tabelle. Die Feststellung des Diensteinkommens erfolgt 
nach Anhörung des Stelleninhabers und des Bezirkssynodalvorstandes durch das 
Konsistorium ohne Anrechnung des Wertes der Dienstwohnung oder der Mietsent- 
schädigung. 
Durch diese Abgabe darf das Diensteinkommen nicht unter denjenigen Betrag 
sinken, den der Stelleninhaber, stände er in der Gehaltsklasse IX des 5 2 des Parr- 
besoldungsgesetzes, nach seinem Dienstalter beziehen würde. 
Den beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amte befindlichen Geistlichen 
steht es frei, für die Dauer ihres gegenwärtigen Amtes statt der neuen Stellenabgabe 
die ihnen bisher obliegenden Pfarrbeiträge beziehungsweise Pfründenabgaben weiter zu 
entrichten, doch muß die dahingehende Absicht dem Konsistorium vor Ablauf von 
6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt werden. 
8 11. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des Kirchen- 
gesetzes, betreffend die Emeritierungsordnung für die evangelisch-reformierte Kirche der 
Provinz Hannover, vom 4. September 1895 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. Bd. II 
S. 221), werden mit den sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Maßgaben aufgehoben. 
l 12. 
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Anweisung wird vom 
Konsistorium unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses erlassen. 
8 13. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke.
	        
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