Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 277 — 
8 7. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs- 
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen — abgesehen von der 
Rechnungsabnahme — zu ihrer Gültigkeit der Justimmung des Vorstandes. 
g 8. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszustellen 
und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzulegen ist. 
89. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Ruhegehaltskasse nach den für die Staatsbeamten der 4. Rang- 
klasse gegenwärtig geltenden Bestimmungen, vorbehaltlich einer anderweiten Regelung 
durch den Verwaltungsausschuß. 
8 10. 
Die Ruhegehaltskasse hat einen Reservefonds anzusammeln. 
9 11. 
Der Ruhegehaltskasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden 
Ausgaben folgende Einnahmen zu: 
1. die in den §§ 17) 21 bezeichneten Beiträge; 
2. die Beiträge der Landeskirchen (6S§ 12, 13); 
3. die Beiträge des Staates. 
8 12. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, der Ruhegehaltskasse diejenigen Beträge 
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Einnahmen 
* 11 Ziffer 1, 3) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge zu decken. 
13. 
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) 
alljährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats- 
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Ein- 
kommensteuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen. 
Wenn und solange die Gesamtzahl der in einer Landeskirche in den Ruhestand 
versetzten Geistlichen zwölf vom Hundert der Anzahl ihrer Pfarrstellen beziehungsweise 
Geistlichen (§§ 15, 16) überschreitet, ist der Vorstand ermächtigt, falls d„„ finanzielle 
Gesetzsammlung 1000. (Nr. 10052.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.