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Für jeden Krieg, an welchem ein Geistlicher im preußischen oder im Reichs-
heer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen
Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst-
zeit ein Jahr hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende
Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
8 21.
Bei Bemessung des Ruhegehalts werden nur solche Dienstjahre berücksichtigt,
während welcher der Geistliche in einem nach § 15 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden
Amte gestanden hat oder nach § 16 an die Ruhegehaltskasse angeschlossen gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach § 20 aurechnungsfähiger Dienstjahre kann auf
Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Vor-
stande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge zur Ruhe-
gehaltskasse zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr gemäß § 17
Abs. 1 nach der Höhe desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche
zur Zeit seines Antrags (Abs. 2) bezieht.
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem Eintritt
in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu stellen und
muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach Abs. 2 erfolgt.
Die bei der Emeritierung noch nicht gezahlten Beiträge können nach Ermessen
des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Ruhegehalt eingezogen werden.
Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch der Ruhegehaltskasse nur auf die bis
dahin fällig gewordenen Beträge.
g 22.
Der Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (§ 19) wird für die
Iwecke der Ruhegehaltskasse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze festgesetzt:
1. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse versichert sind, werden
das Grundgehalt) die Alterszulagen und eine etwa aus der Alterszulage-
kasse zu leistende Entschädigung zusammengerechnet. Zuschüsse zum Grund-
gehalte werden eingerechnet, soweit sie dauernd für die Pfarrstelle oder
auf die Amtsdauer des Stelleninhabers bewilligt und von der Kirchen-
regierung im Einvernehmen mit dem Vorstand ausdrücklich als ruhegehalts-
fähig anerkannt worden sind.
2. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind,
ist das kirchenbehördlich festgestellte Pfründeneinkommen oder, wenn der
Stelleninhaber nach Maßgabe besonderer Gehaltsregulative oder ähnlicher
Einrichtungen besoldet wird, das hierin festgestellte Diensteinkommen maß-
gebend.