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g 6.
Der durch das Kirchengesetz vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung
des Pfarr. Witwen= und Waisenfonds, (Kirchl. Ges= u. Verordn.-Bl. S. 17) gebildete
Pfarr-Witwen= und Weisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen
ergebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das genannte Kirchengesetz sowie
das Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen,
vom 15. Juli 1889 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.--Bl. S. 37) nebst den dazu gehörigen
Ergänzungsgesetzen insoweit aufgehoben, als sich nicht aus dem gegenwärtigen Kirchen-
gesetz oder aus den Satzungen ein anderes ergibt.
8 7.
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit der Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
88.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Voigts.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
l 1.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen= und
Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinter-
bliebenen evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
„Pfarr-Witwen= und Waisenfonds!“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.