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regeln sich ausschließlich nach den bisherigen Vorschriften; insbesondere bleiben die
Wirkungen eines nach den bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Verzichts auf
Witwengeld unberührt.
Für diejenigen bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befindlichen
Geistlichen, denen nach den bisherigen Bestimmungen ein Anspruch gegen den Pfarr-
Witwen- und Waisenfonds nicht zustand, oder für ihre Hinterbliebenen wird auch
durch die gegenwärtigen Satzungen ein Anspruch nicht begründet.
6 30.
Auf diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche nach den bisherigen Vor-
schriften über den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds an diesen angeschlossen waren,
ihm aber künftig nach den §§ 15, 16 dieser Satzungen nicht mehr angehören, sowie
auf ihre künftigen Hinterbliebenen finden die Vorschriften dieser Satzungen An-
wendung) sofern der Geistliche bereits bei Inkrafttreten dieser Satzungen in einem
kirchlichen Dienste steht oder im Ruhestande lebt.
/31.
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen
dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bereits angeschlossenen Geistlichen bewendet es
bei der bisherigen Festsetzung ihres Dienstalters.
Ebenso bewendet es hinsichtlich einer von ihnen bereits übernommenen Ver-
pflichtung zur Leistung von Nachzahlungen, unbeschadet der Vorschrift des § 6 iffer 4)
bei den bisherigen Festsetzungen.
Für die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre gelten
fortan die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5.
83 32
Die den Witwen und Waisen * vor Inkrafttreten dieser Satzungen ver—
storbenen Geistlichen und Emeriten zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
8 33.
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze
der beteiligten Landeskirchen zulässig.