Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 292 — 
regeln sich ausschließlich nach den bisherigen Vorschriften; insbesondere bleiben die 
Wirkungen eines nach den bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Verzichts auf 
Witwengeld unberührt. 
Für diejenigen bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befindlichen 
Geistlichen, denen nach den bisherigen Bestimmungen ein Anspruch gegen den Pfarr- 
Witwen- und Waisenfonds nicht zustand, oder für ihre Hinterbliebenen wird auch 
durch die gegenwärtigen Satzungen ein Anspruch nicht begründet. 
6 30. 
Auf diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche nach den bisherigen Vor- 
schriften über den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds an diesen angeschlossen waren, 
ihm aber künftig nach den §§ 15, 16 dieser Satzungen nicht mehr angehören, sowie 
auf ihre künftigen Hinterbliebenen finden die Vorschriften dieser Satzungen An- 
wendung) sofern der Geistliche bereits bei Inkrafttreten dieser Satzungen in einem 
kirchlichen Dienste steht oder im Ruhestande lebt. 
/31. 
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen 
dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bereits angeschlossenen Geistlichen bewendet es 
bei der bisherigen Festsetzung ihres Dienstalters. 
Ebenso bewendet es hinsichtlich einer von ihnen bereits übernommenen Ver- 
pflichtung zur Leistung von Nachzahlungen, unbeschadet der Vorschrift des § 6 iffer 4) 
bei den bisherigen Festsetzungen. 
Für die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre gelten 
fortan die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5. 
83 32 
Die den Witwen und Waisen * vor Inkrafttreten dieser Satzungen ver— 
storbenen Geistlichen und Emeriten zustehenden Ansprüche bleiben unberührt. 
8 33. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze 
der beteiligten Landeskirchen zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.