Aulage 30.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Brovinz Hannover) mit Justimmung
der Landessynode, was folgt:
81.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen- und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr · Witwen · und Waisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
8 2.
uͤber die Zulassung der im 8 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr -Witwen- und Waisenfonds befindet das Landeskonsistorium auf besonderen
Antrag der Beteiligten.
Für den im 8 21 der Satzungen erwähnten Beschluß ist das durch das letzte
Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichnete Konsistorium, für die im § 23 der
Satzungen unter I, 2 erwähnten Beschlüsse das Landeskonsistorium zuständig. Vor
der Beschlußfassung ist der durch das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete Bezirks-
svnodalausschuß und, soweit die Beschlußfassung durch das Landeskonsistorium erfolgt,
auch das entsprechende Konsistorium zu hören.
84.
Die der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover nach den §§ 11 bis 13
der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr. Witwen- und Weaisenfonds sind
durch Beiträge der Bezirkssynodalkassen aufzubringen, deren Höhe das Landes-
konsistorium festsetzt.
Die Beiträge erfolgen nach dem von der Landessynode mit Genehmigung der
Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße und bis zu dem Zeitpunkte, wo solche
Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach dem Kirchengesetze, betreffend
die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Notstände, vom
30. Mai 1894 (Gesetzsamml. S. 91) zu erhebende Kirchensteuer gilt.
Gesetzsammlung 1909. (Jr. 10952.) 44