Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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einkommens beziehungsweise des Ruhegehalts an den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds 
zu leisten. Der Beitrag muß in den Jällen des § 16 unter b) von der Anstalt 
oder dem Vereine selbst übernommen werden. 
Bei emeritierten Geistlichen, welche weder verheiratet sind noch eheliche Kinder 
unter 18 Jahren besitzen, fällt die vorstehende Verpflichtung von dem Seitpunkt ab 
fort, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen. 
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig 
und portofrei einzuzahlen. 
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im Ein- 
vernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geistliche im 
kürchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen. 
8 18. 
Das Witwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen 
oder Emeriten 
bis zum vollendeten 5. Dienstjahre 700 Mark, 
von mehr als 5 " 10. · 750 
10 15. 800 
/ 
T 
- - - 15 - - - 20. - 850 21 
- - - 20 - - - 25. " 900 *5T5 
250 " 30. 1000 / 
30 " 35. " 1100 
35 " 40. " 1 200g 
40 Dienstjahteen 130 
l 19. 
Das Waisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur- Zeit des Todes des Geistlichen 
zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, 250 Mark für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Jeit des Todes des 
Geistlichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, 400 Mark 
für jedes Kind. 
Waisen,) deren Mutter zum Bezuge des Witwengeldes nur deshalb nicht be- 
rechtigt war, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen- 
geld der Ziffer 1. 
8 20. 
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das 
nach Maßgabe des § 18 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des 
Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ½0 gekürzt. Hat jedoch 
die Ehe 5 Jahre gedauert, so wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer 
dem gekürzten Betrag ¼0 des nach § 18 zu berechnenden Witwengeldes so lange 
wieder hinzugefügt, bis der volle Betrag des letzteren erreicht ist. 
Gesetzsammlung 1000. (Nr. 10052.) 46
	        
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