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ß 25.
Die Feststellung des Dienstalters für den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds
erfolgt nach den bisherigen Grundsätzen.
ß 26.
Bei Bemessung des Witwengeldes werden nur solche Dienstjahre des ver-
storbenen Geistlichen berücksichtigt, während welcher er in einem nach § 15 Rechte
auf Witwengeld gewährenden Amte gestanden hat oder nach § 16 an den Parr-
Witwen- und Waisenfonds angeschlossen gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann auf
Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstande
zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge zum Pfarr-
Witwen- und Waisenfonds zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr auf 1 Prozent
desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche zur Zeit seines An-
trags (Abs. 2) bezieht.
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem Eintritt
in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu stellen und
muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach Abs. 2 erfolgt.
Die beim Tode des Geistlichen noch nicht gezahlten Beiträge können nach Er-
messen des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Witwengeld eingezogen
werden. Im Falle des Todes der Witwe erstreckt sich der Anspruch des Pfarr-
Witwen- und Waisenfonds nur auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge.
8 27.
Für die Berechnung des Diensteinkommens der Geistlichen finden die Vor-
schriften des § 22 der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische
Geistliche, entsprechende Anwendung.
§ 28.
An Stelle einer durch diese Satzungen bestimmten, den Geistlichen und Ge-
meinden obliegenden Leistung kann durch Kirchengesetz eine andere Leistung festgesetzt
werden) falls dieselbe durch den Verwaltungsausschuß als gleichwertig anerkannt wird.
629.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und
denjenigen Geistlichen und Emeriten, deren ehemals bei der Allgemeinen Witwen.
Verpflegungsanstalt eingegangenes Versicherungsverhältnis auf den Pfarr Witwen-
und Waisenfonds übergegangen ist, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer Hinterbliebenen
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