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regeln sich ausschließlich nach den bisherigen Vorschriften; insbesondere bleiben die
Wirkungen eines nach den bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Verzichts auf
Witwengeld unberührt.
Für diejenigen bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befindlichen
Geistlichen, denen nach den bisherigen Bestimmungen ein Anspruch gegen den Pfarr-
Witwen- und Weaisenfonds nicht zustand, oder für ihre Hinterbliebenen wird auch
durch die gegenwärtigen Satzungen ein Anspruch nicht begründet.
9 30.
Auf diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche nach den bisherigen Vorschriften
über den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds an diesen angeschlossen waren, ihm aber
künftig nach den §§ 15, 16 dieser Satzungen nicht mehr angehören, sowie auf ihre
künftigen Hinterbliebenen finden die Vorschriften dieser Satzungen Anwendung sofern
der Geistliche bereits bei Inkrafttreten dieser Satzungen in einem kirchlichen Dienste
steht oder im Ruhestande lebt.
g 31.
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen
dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bereits angeschlossenen Geistlichen bewendet es
bei der bisherigen Festsetzung ihres Dienstalters.
Ebenso bewendet es hinsichtlich einer von ihnen bereits übernommenen Ver-
pflichtung zur Leistung von Nachzahlungen, unbeschadet der Vorschrift des § 6 Ziffer 4,
bei den bisherigen Festsetzungen.
Für die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre gelten
fortan die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5.
g 32.
Die den Witwen und Waisen der vor Inkrafttreten dieser Satzungen ver-
storbenen Geistlichen und Emeriten zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
g 33.
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze
der beteiligten Landeskirchen zulässig.