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gebildete Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden
Satzungen ergebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz vom
31. März 1895, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen
der evangelischen Kirchengemeinschaften im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel, (Kirchl.
Amtsbl. S. 9) insoweit aufgehoben, als sich nicht aus dem gegenwärtigen Kirchen-
gesetz oder aus den Satzungen ein anderes ergibt.
l6.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
–s 7.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Zür den Minister der geistlichen usw. Angelegenbeiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinterbliebenen
evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
„Pfarr-Witwen, und Waisenfonds““
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.