Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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89. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus dem Pfarr. Witwen= und Waisenfonds nach den für die Staats- 
beamten der 4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalt- 
lich anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß. 
8 10. 
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm 
satzungsgemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von den 
ihm überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allgemeinen 
Witwen-Verpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (6 29) —: 
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien; 
2. die in den §§ 17, 26 bezeichneten Beiträge; 
3. die Beiträge der Landeskirchen (65 11 bis 13); 
4. die Beiträge des Staates. 
11. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds die- 
jenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der 
übrigen Einnahmen (5 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis- 
beträge zu decken. 
812. 
Die Verteilung der im § 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all- 
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein- 
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder 
Landeskirche 3. Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den Fonds 
abzuführen, sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren Prozentsatz für 
ausreichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung für 
das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen. 
5 13. 
Reichen die nach §&. 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung 
aller Verpflichtungen des Pfarr.Witwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der 
Verwaltungsausschuß befugt: 
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu 1 Prozent der in ihnen ver- 
anlagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen; 
b) das Witwengeld bis zu den im § 24 bestimmten Mindestsätzen herabzusetzen. 
Gesetzlammlung 1009. (Nr. 10052.) 47
	        
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