Preußische Gesetzsammlung
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Juhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz
Hannover, S. 7. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg, Königstein, Langenschwalbach und Nassau,
S. 8. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. o.
(Nr. 10935.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen
in der Provinz Hannover. Vom 25. Januar 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
Einziger Paragraph.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr
schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander-
folgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fort-
bildungsschule begründet werden.
In dem Statute sind die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforder-
lichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere sind die zur Sicherung eines regel-
mäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und
Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen zu bestimmen und diejenigen Vorschriften
zu erlassen, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebühr-
liches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische Be-
stimmung begründeten Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule sind
diejenigen befreit, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst
erworben haben) welche eine Innungs-, Fach= oder andere Fortbildungsschule
besuchen oder einen entsprechenden anderen Unterricht erhalten, sofern dieser
Schulbesuch oder Unterricht von der höheren Verwaltungsbehörde als ein aus-
reichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungsschul-Unterrichts anerkannt wird.
Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.
An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden.
Gesetzsammlung 1000. (Nr. 10935—10936.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1909.