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89.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reisekosten-
vergütung aus dem Pfarr.Witwen- und Waisenfonds nach den für die Staatsbeamten
der 4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich ander-
weiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
8 10.
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm satzungs-
gemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von den ihm
überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allgemeinen Witwen-
Verpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (§ 29) —:
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien;
2. die in den §§ 17) 26 bezeichneten Beiträge;
3. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13);
4. die Beiträge des Staates.
9 11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds die-
jenigen Beträge zuzuführen) welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der
übrigen Einnahmen (§ 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge
zu decken.
8 12.
Die Verteilung der im § 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§5 letzter Satz) all.
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder Landes-
kirche 3. Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den Fonds ab-
zuführen, sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren Prozentsatz für aus.
reichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung für das
voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
l 13.
Reichen die nach §& 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung
aller Verpflichtungen des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus,) so ist der
Verwaltungsausschuß befugt:
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu 1 Prozent der in ihnen ver-
anlagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen;
b) das Witwengeld bis zu den im §5 24 bestimmten Mindestsätzen herab-
zusetzen.
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