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Diensteinkommens beziehungsweise des Ruhegehalts an den Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds zu leisten. Der Beitrag muß in den Fällen des § 16 unter b) von
der Anstalt oder dem Vereine selbst übernommen werden.
Bei emeritierten Geistlichen, welche weder verheiratet sind noch eheliche Kinder
unter 18 Jahren besitzen, fällt die vorstehende Verpflichtung von dem Zeitpunkt ab
fort, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen.
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig und
portofrei einzuzahlen.
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im Ein.
vernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geistliche im
kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen.
§ 18.
Das Witwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten 1
bis zum vollendeten 5. Dienstjahre 700 Mark,
von mehr als 5 " 10. " 750 „
10 " 15. " 800
—. 15 " 20. " 850 „
20 " 25. " 900 „
— 2505 " 30. 1 000 „
30 " 35. " 1 100 „
35 " 40. " 1 200 g
40 Dienstjahren ................ 1 300
19.
Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, 250 Mark für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Geistlichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, 400 Mark
für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Witwengeldes nur deshalb nicht
berechtigt war, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen-
geld der Ziffer 1.
g 20.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das
nach Maßgabe des § 18 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ¼,0 gekürzt. Hat jedoch
die Ehe 5 Jahre gedauert, so wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer
dem gekürzten Betrage ¼0 des nach § 18 zu berechnenden Witwengeldes so lange
wieder hinzugesetzt, bis der volle Betrag des letzteren erreicht ist.