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21.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen war
und die zuständige Kirchenbehörde durch Beschluß die Überzeugung ausspricht, daß
die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Witwe den Bezug des Witwen-
geldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die
interbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen Ver-
fünterih in den Ruhestand geschlossen ist.
5 22.
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der
den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt
für jedes Kalendervierteljahr bei dessen Beginn.
An wen die Jahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die zuständige Kirchenbehörde.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Teilbetrags von Witwen- und
Waisengeld erlischt, wenn dieser binnen vier Jahren von Ablauf des Kalenderjahrs,
in welchem der Teilbetra fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten des
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds.
g 23.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahrs,
1. in welchem er sich verheiratet oder stirbt,
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels auf dem
kirchengesetzlich vorgeschriebenen Wege durch die zuständige Kirchen-
behörde entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene
Anspruch durch die zuständige Kirchenbehörde wieder gewährt rr e
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
18. Lebensjahr vollendet.
g 24.
Die im § 13 vorgesehene Herabsetzung des Witwengeldes kann bis zu folgenden
Mindestsätzen erfolgen:
bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten
bis zum vollendeten 10. Dienstlahre bis auf 600 Mark
20
von mehr als 10 " . ½— „
- - - 20 - - - 30. 0- - - 800 -
- - - 30 0 - 0 35. - - - 900 - /
- - ": 35 „ - - 40. - "r " 1 000 21
— e40 — 45. 1100 „
4505 Dienstjahen . 1200