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625.
Die Feststellung des Dienstalters für den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds
erfolgt nach den bisherigen Grundsätzen.
9 26.
Bei Bemessung des Witwengeldes werden nur solche Dienstjahre des ver-
storbenen Geistlichen berücksichtigt, während welcher er in einem nach § 15 Rechte
auf Witwengeld gewährenden Amte gestanden hat oder nach § 16 an den Pfarr.-
Witwen- und Waisenfonds angeschlossen gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann auf
Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Vor-
stande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge zum
Parr--Witwen- und Waisenfonds zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr auf 1 Prozent
desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche zur Zeit seines An-
trags (Abs. 2) bezieht.
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem Eintritt
in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu stellen und
muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach Abs. 2 erfolgt.
Die beim Tode des Geistlichen noch nicht gezahlten Beiträge können nach
Ermessen des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Witwengeld eingezogen
werden. Im Falle des Todes der Witwe erstreckt sich der Anspruch des Pfarr-
Witwen- und Waisenfonds nur auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge.
827.
Für die Berechnung des Diensteinkommens der Geistlichen finden die Vor-
schriften des § 22 der Satzungen) betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische
Geistliche, entsprechende Anwendung.
628.
An Stelle einer durch diese Satzungen bestimmten, den Geistlichen und Ge-
meinden obliegenden Leistung kann durch Kirchengesetz eine andere Leistung festgesetzt
werden, falls dieselbe durch den Verwaltungsausschuß als gleichwertig anerkannt wird.
g 29.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds und
denjenigen Geistlichen und Emeriten, deren ehemals bei der Allgemeinen Witwen-
Verpflegungsanstalt eingegangenes Versicherungsverhältnis auf den Pfarr-Witwen-
und Waisenfonds übergegangen ist, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer Hinterbliebenen
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 50