— 343 —
Anlage 4.
Gesetz,
betreffend
das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungsunfähige katholische
Marrgemeinden zur Aufbesserung des Diensteinkommens ihrer Pfarrer wird ein
Betrag von 5 618 400 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereitgestellt, welcher nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden ist:
Artikel 2
Jeder für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellte katholische Pfarrer erhält ein
Stelleneinkommen von mindestens 1 800 Mark jährlich neben freier Dienstwohnung oder
angemessener Mietsentschädigung.
Artikel 3.
Mit Genehmigung der bischöflichen Behörde kann zur Erhöhung des Stellen.
einkommens einer Parrstelle eine Ortszulage dauernd bewilligt, auch dem Stellen.
inhaber eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werden.
Artikel 4.
Bei Parrstellen, für welche das Stelleneinkommen wegen der besonders
schwierigen oder anstrengenden Verwaltung nicht als angemessen zu erachten ist, kann
die bischöfliche Behörde anordnen daß das Stelleneinkommen bis auf den Betrag
von 2 400 Mark jährlich durch eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit
erhöht werde.
50“