Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 344 — 
Artikel 5. 
Die seit ihrer Ordination bereits drei Jahre in einem kirchlichen Amte be- 
findlichen Stelleninhaber erhalten Alterszulagen, welche das Stelleneinkommen in 
dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten ergänzen, dergestalt, daß 
sie, unbeschadet der nach den Artikeln 3 und 4 gewährten Ortszulagen, ein Jahres- 
einkommen zu beziehen haben: 
vom vollendeten 3. Dienstjahre ab von 2000 Mark, 
6. 2200 
9. 2500 
12. 2800 
15. - --3100-, 
18. 3400 
21. 3700 
24. - --40.00 
Die von den Stelleninhabern vor oder nach ihrer Ordination als fest ange- 
stellten Lehrern in einem öffentlichen Schulamt in Preußen zugebrachte Zeit ist der 
Dienstzeit im kirchlichen Amte gleich zu achten. 
Artikel 6. 
Die Pfarrgemeinde ist verpflichtet, den durch die Erträge des Stellenvermögens 
oder durch anderweitige kirchliche Einnahmen des Stelleninhabers nicht gedeckten 
Betrag des Mindest-Stelleneinkommens (Artikel 2) sowie der Orts. (Artikel 3 und 4) 
und Alterszulagen (Artikel 5) zu gewähren. Auf besonderen Rechtstiteln oder auf 
öffentlichem Rechte beruhende Verpflichtungen Dritter gegenüber der Parrstelle 
bleiben bestehen. 
Einnahmen aus Nebenämtern (z. B. Militärseelsorge, Religionsunterricht, 
Anstaltsseelsorge) bleiben außer Betracht. 
Artikel 7. 
Die Beihilfen werden widerruflich an leistungsunfähige katholische Parr- 
gemeinden gewährt, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Erreichung des 
Mindest-Stelleneinkommens und von Alters- oder Ortszulagen für die beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes bestehenden, mit einem Stelleneinkommen von weniger als 
4000 Mark jährlich verbundenen Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen. 
Hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen im Sinne dieses Artikel gelten 
die seit dem 1. April 1899 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gegründeten 
katholischen Pfarrstellen als mit einem Stelleneinkommen von mindestens 3 200 Mark 
verbunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.