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Artikel 12.
Die Beschlüsse der bischöflichen Behörde bedürfen in den Fällen der Ar-
tikel 4, 8, 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 und 3 und des Artikel 11 Abs. 2 der Justim-
mung des Regierungspräsidenten beziehungsweise des Polizeipräsidenten in Berlin.
Bei erhobenem Widerspruch oder auf Beschwerde entscheidet der Minister der
geistlichen Angelegenheiten.
Artikel 13.
Der ordentliche Rechtsweg ist gegen die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschlüsse
(Anordnungen, Entscheidungen usw.) der Kirchen= oder Staatsbehörden ausgeschlossen.
Wegen der Ansprüche der Stelleninhaber auf Zuschüsse zur Erreichung des
Mindest-Stelleneinkommens, auf Alters- und Ortszulagen finden die Bestimmungen
des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtswegs, vom
24. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 241) entsprechende Anwendung.
Artikel 14.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Pfarrstellen in Dom., Militär-
und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.
Artikel 15.
Das Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, vom
2. Juli 1898 (Gesetzsamml. S. 260) verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes seine Geltung. Jedoch behält es für die Erzdiözese Posen- Gnesen und die
Diözese Culm bei den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1898 mit der Maß-
gabe das Bewenden, daß der Anteil dieser Diözesen an dem im Artikel 1 des gegen-
wärtigen Gesetzes bereitgestellten Betrage unter Jugrundelegung der Bestimmungen
dieses Gesetzes durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Finanzminister festgesetzt wird. Dieser Anteil dient in erster Linie zur
Erfüllung der nach dem Gesetze vom 2. Juli 1898 erforderlich werdenden Ausgaben.
Der hierzu nicht verwendete Betrag wird dem Minister der geistlichen Angelegen-
heiten zur Gewährung widerruflicher Zulagen an Pfarrer der gedachten Diözesen zur
Verfügung gestellt. Die widerruflichen Julagen sollen nach Maßgabe der im gegen-
wärtigen Gesetze normierten Gehaltssätze allen Pfarrern gewährt werden, sofern sie
nicht durch die Betätigung einer dem Preußischen Staate oder dem deutschsprechenden
Teile der Bevölkerung feindlichen Gesinnung das friedliche Zusammenleben der Be-
völkerung oder sonst die staatliche Ordnung gefährden. Uber das Vorhandensein
dieser Voraussetzung entscheidet der Minister der geistlichen Angelegenheiten. Erspar-
nisse können von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu Unterstützungen an
katholische Geistliche der genannten Diözesen verwandt werden.
Artikel 16.
Im Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für
neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (Gesetzsamml.