— 350 —
Bei Einkommen von mehr als 6 500 Mark, aber nicht mehr
als 9 500 Mark wird der im § 17 vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt
um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige 3,
um zwei Stufen) wenn der Steuerpflichtige 4 oder 5
Kindern oder anderen Familienmitgliedern auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung Unterhalt gewährt. Für je zwei weitere solcher Familien-
angehörigen tritt eine Ermäßigung um eine weitere Stufe ein.
4. Im # 20 tritt an die Stelle der Jahl „9 500“ die Zahl „12 500.
5. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingeschaltet:
Die in den 9§P 19 und 20 gewährten Ermäßigungen bleiben
außer Betracht bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge
für Wahlzwecke.
Artikel II.
Das Ergänzungssteuergesetz (Gesetzsamml. 1906 S. 294) wird, wie folgt,
abgeändert:
Der § 11 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
Bei der Einschätzung von Grundstücken, die dauernd land= oder
forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich der
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des
Zubehörs, wird der Ertragswert zu Grunde gelegt. Als Ertrags-
wert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grund-
stücke als solche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein-
üblicher Bewirtschaftung im Durchschnitte nachhaltig gewähren können.
Artikel III.
Die Vorschriften im Artikel I kommen zunächst bei der Veranlagung für
1909 zur Anwendung. Die aus der Abänderung des § 11 Abs. 1 des Ergänzungs-
steuergesetzes sich ergebende Vorschrift kommt zunächst bei der Veranlagung der
Ergänzungssteuer für 1911 zur Anwendung.
Insoweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Veranlagung von
Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Jahr 1909 schon erfolgt ist,
wird die infolge Abänderung des 9 19 des Einkommensteuergesetzes zustehende
Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen auf Antrag durch den Vorsitzenden der
Veranlagungskommission gewährt, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen
die innerbalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die
Negierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb