Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Bei Einkommen von mehr als 6 500 Mark, aber nicht mehr 
als 9 500 Mark wird der im § 17 vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt 
um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige 3, 
um zwei Stufen) wenn der Steuerpflichtige 4 oder 5 
Kindern oder anderen Familienmitgliedern auf Grund gesetzlicher Ver- 
pflichtung Unterhalt gewährt. Für je zwei weitere solcher Familien- 
angehörigen tritt eine Ermäßigung um eine weitere Stufe ein. 
4. Im # 20 tritt an die Stelle der Jahl „9 500“ die Zahl „12 500. 
5. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingeschaltet: 
Die in den 9§P 19 und 20 gewährten Ermäßigungen bleiben 
außer Betracht bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge 
für Wahlzwecke. 
Artikel II. 
Das Ergänzungssteuergesetz (Gesetzsamml. 1906 S. 294) wird, wie folgt, 
abgeändert: 
Der § 11 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
Bei der Einschätzung von Grundstücken, die dauernd land= oder 
forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich der 
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des 
Zubehörs, wird der Ertragswert zu Grunde gelegt. Als Ertrags- 
wert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grund- 
stücke als solche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein- 
üblicher Bewirtschaftung im Durchschnitte nachhaltig gewähren können. 
Artikel III. 
Die Vorschriften im Artikel I kommen zunächst bei der Veranlagung für 
1909 zur Anwendung. Die aus der Abänderung des § 11 Abs. 1 des Ergänzungs- 
steuergesetzes sich ergebende Vorschrift kommt zunächst bei der Veranlagung der 
Ergänzungssteuer für 1911 zur Anwendung. 
Insoweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Veranlagung von 
Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Jahr 1909 schon erfolgt ist, 
wird die infolge Abänderung des 9 19 des Einkommensteuergesetzes zustehende 
Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen auf Antrag durch den Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission gewährt, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen 
die innerbalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die 
Negierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb
	        
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