Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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3. Gärtner, Maschinenheizer, LZimmermann bei der Verwaltung des Diergartens in 
Berlin. 
4. Boten beim Oberlandeskulturgerichte. 
Mechaniker und Maschinenschlosser bei der Landwirtschaftlichen Akademie in 
Bonn-Poppelsdorf. 
6. Präparatoren beim Saalburgmuseum. 
(Außerdem für 1 Präparator 1 000 .4 nichtpensionsfähige Zulage, die im 
Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen ist. 
Die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Beamten beziehen 
ein Gehalt von 1500 .4, steigend auf 1 800 4, und zwar 3 mal um 80 .# 
und 1 mal um 60 4.) 
b) 1400 — 1 480 — 1560 — 1 620 — 1 680 — 1740 — 1800 .4. 
1. Packmeister. 
(Außerdem Rebenbezüge — Fahr., Stunden- und Nachtgelder —, von welchen 
300 A bei der Pensionierung angerechnet werden.) 
2. Stellwerksweichensteller. 
(Außerdem können solche Beamte, die nach abgelegter Drüfung zum Eisenbahn= 
assistenten im mittleren Dienste beschäftigt werden, nichtpensionsfähige Stellen- 
zulagen bis zu 180 .K erhalten.) 
3. Maschinenwärter bei der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem können solche Beamte, die nach abgelegter Prüfung zum Werk- 
meister im Werkmeisterdienste beschäftigt werden, nichtpensionsfähige Stellenzulagen 
bis zu 180 .& erhalten.) 
Rlasse 7. 
a) 1400 — 500 — 600 — 1 680 — 1 760 — 1 840 — 1920 — 2000 M. 
1. Torf., Wiesen.) Wege.) Flöß- usw. Meister. 
(Außerdem freies Brennholz oder Torf gegen Erstattung der Nebenkosten. 
Der Wert wird mit 75.4¾ als pensionsfähiges Diensteinkommen berechnet. 
Ferner 1 300 .AA nichtpensionsfähige Stellenzulagen bis zu 200 —C.) 
2. Schiffer bei der Verwaltung der Lölle und indirekten Steuern. 
3. Unterbeamte bei den Ministerien, der Seehandlung, der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden, dem Geheimen Staatsarchiv in Berlin, der Generalordens- 
kommission, dem Geheimen Hivilkabinette, der Oberrechnungskammer, dem Ober- 
verwaltungsgericht und dem Evangelischen Oberkirchenrate. 
(Außerdem nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 150 .& für die Boten- 
meister bei den Ministerien, der Seehandlung, beim Oberverwaltungsgericht und 
Evangelischen Oberkirchenrate sowie für die Kastellane bei der Staatsschulden- 
verwaltung, der Oberrechnungskammer und dem Ministerium der öffentlichen 
rbeiten. 
Ferner für 2 Kanzleidiener beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten für 
Wahrnehmung der Geschäfte von Kassendienern je 150 .& nichtpensionsfähige Ver- 
gütung, die im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen ist.) 
52°
	        
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