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8. 16.
Die Anwälte haben in erster Werthsklasse anzusprechen: für Tagfahrten mit
Ausnahme derjenigen, in welchen nur gerichtliche Verfügungen eröffnet werden oder ein
Eid abgenommen wird und für welche eine Anrechnung nicht zuläßig ist, 1 fl. 30 kr.,
für Schriftsätze 1 fl. 15 kr.
Der Gesammtbetrag der Gebühren darf in dieser Werthsklasse außer der Entschädigung
für Reisekosten und Auslagen den Betrag von 6 fl. nicht übersteigen.
§. 17.
In den höheren Werthsklassen kommen folgende Gebühren in Anrechnung:
1) Arrha (§. 19)
in zweiter Werthsklasse... Kfl.
in dritter » ...«......4fl.
in vierter . bEbeE fl.
in fünfter » ..........8fl.
in sechster » ..........10fl.
in siebenter „ D
in achter » ..........14fl
in neunter „ .16fl.
in zehnter „ für je je nen beginnende sünfhundert Gulden 1 fl. mehr, im
Ganzen jedoch nicht über 50 fl.;
2) Tagfahrtsgebühr erster Gottung 0 §. 23)
in zweiter Werthsklasse 2 fl. — kr.
in dritter „ . . . . . 2fl. 30kr.
in vierter „ . . . . . . 3fl. 30 ke.
in fünfter „ . . . . . 4afl. — kr.
in sechster „ 4fl. 30 kr.
in siebenter „ . . . . . . ffl. 30 kr.
in achter „ . . . . . . Gfl. — kr.
in neunter „ 7 fl. — kr.
in zehnter » für jedes neu a beginnende Tausend 1 fl. mehr, im Ganzen
jedoch nicht über 14 fl.
Für Tagfahrten zweiter Gattung wird die Hälfte, für Tagfahrten dritter