Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8.  16.

Die  Anwälte  haben  in  erster  Werthsklasse  anzusprechen:  für  Tagfahrten  mit
Ausnahme  derjenigen,  in  welchen  nur  gerichtliche  Verfügungen  eröffnet  werden  oder  ein
Eid  abgenommen  wird  und  für  welche  eine  Anrechnung  nicht  zuläßig  ist,  1  fl.  30  kr.,
für  Schriftsätze  1  fl.  15  kr.

Der  Gesammtbetrag  der  Gebühren  darf  in  dieser  Werthsklasse  außer  der  Entschädigung
  für  Reisekosten  und  Auslagen  den  Betrag  von  6  fl.  nicht  übersteigen.

§.  17.
In  den  höheren  Werthsklassen  kommen  folgende  Gebühren  in  Anrechnung:
1)  Arrha  (§.  19)
in  zweiter  Werthsklasse...  Kfl.

in  dritter  »  ...«......4fl.

in  vierter  .  bEbeE  fl.

in  fünfter  »  ..........8fl.

in  sechster  »  ..........10fl.

in  siebenter  „  D

in  achter  »  ..........14fl

in  neunter  „  .16fl.

in  zehnter  „  für  je  je  nen  beginnende  sünfhundert  Gulden  1  fl.  mehr,  im

Ganzen  jedoch  nicht  über  50  fl.;
2)  Tagfahrtsgebühr  erster  Gottung  0  §.  23)

in  zweiter  Werthsklasse  2  fl.  —  kr.
in  dritter  „  .  .  .  .  .  2fl.  30kr.
in  vierter  „  .  .  .  .  .  .  3fl.  30  ke.
in  fünfter  „  .  .  .  .  .  4afl.  —  kr.
in  sechster  „  4fl.  30  kr.
in  siebenter  „  .  .  .  .  .  .  ffl.  30  kr.
in  achter  „  .  .  .  .  .  .  Gfl.  —  kr.
in  neunter  „  7  fl.  —  kr.
in  zehnter  »  für  jedes  neu  a  beginnende  Tausend  1  fl.  mehr,  im  Ganzen

jedoch  nicht  über  14  fl.
Für  Tagfahrten  zweiter  Gattung  wird  die  Hälfte,  für  Tagfahrten  dritter