von Stationen wie auch bezüglich demnächstiger Erweiterungen der ursprüng-
lichen Bahnanlagen in dem oldenburgischen Gebiet etwaige besondere Wünsche
der Großherzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die
Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vor-
flutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die
neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die
etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III.
zu bewirkende Bewachung der neuen Ubergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im lichten zwischen den Schienen
betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den
Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904,
gültig vom 1. Mai 1905 ab, und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden
oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn herzustellen und demnächst zu
betreiben.
Artikel IV.
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden
Bahn verpflichtet sich die Großherzoglich Oldenburgische Regierung, die Mit-
benutzung der öffentlichen Wege, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig er-
achtet, unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebs der Bahn zu gestatten.
Artikel V.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird für ihr Gebiet der
Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und
für die Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, die bei den
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstentume Birkenfeld zur Zeit
Geltung haben.
Das Enteignungsrecht soll sich erstrecken auf das gesamte, zur Herstellung
der Bahn, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf