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Klasse 21.
1800 — 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 — 4500 .
1. Faktoren und Schichtmeister bei der Berg., Hütten= und Salinenverwaltung.
(Außerdem nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M für 37 Ren-
danten bei den Staatswerken und 2 Rendanten bei den Gemeinschaftswerken.
Ferner 300 .4 nichtpensionsfähige Stellenzulage für 1 mit der Wahrnehmung
von Dirigentengeschäften beauftragten Schichtmeister bei den Salzwerken.)
2. Hafenpolizeisekretäre.
(3 Stellen sind beim Freiwerden in Bureauassistentenstellen mit 1 650 4,
steigend auf 3 300 .áA umzuwandeln — vgl. Klasse 13 a —.)
3. Vorsteher beim Einziehungsamt, Oberbuchhalter und Gerichtsvollzieherinspektor
beim Amtsgerichte Berlin-Mitte, Rechnungsrevisoren, Rendanten, Iwangs-
verwaltungsinspektor, Gerichtsschreiber und Sekretäre bei den Landgerichten
und Amtsgerichten beziehungsweise Staatsanwaltschaften.
(Außerdem:
a) pensionsfähige Gehaltszulagen von je 300 .4 für 99 Rechnungsrevisoren,
109 Rendanten im Hauptamt und den Zwangsverwaltungsinspektor;
b) desgleichen von je 500 .X für den Vorsteher beim Einziehungsamte,
für den Oberbuchhalter und den Gerichtsvollzieherinspektor beim Amts-
gerichte Berlin-Mitte sowie seinschließlich je 200 A künftig wegfallend!
für 2 Rendanten bei den Amtsgerichten in Breslau und Cöln;
Tßc) die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes bewilligten besonderen
Gehaltszulagen der in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten
Beamten bis zum Höchstbetrage von 300 /
) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M für 2 mit der
Rechnungsrevision beim Amtsgerichte Berlin-Mitte beauftragte Gerichts-
schreiber;
e) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 150 K für Gerichtsschreiber,
welche bei Kassen am Sitze der Landgerichte sowie der Amtsgerichte mit
3 oder mehr Richtern die Rendantengeschäfte versehen, für die Haupt-
kassenkontrolleure bei den Gerichtskassen in Breslau und Cöln sowie
für de Einnehmer bei den Gerichtskassen Berlin-Mitte, in Breslau
un n.
Die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes verliehenen pensionsfähigen
Gehaltszulagen zu a, welche sich auf 600 .K beliefen, werden höchstens um die-
jenigen Beträge herabgesetzt, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bis-
herigen Gehaltssätze mehr zu zahlen sind.
18 Kalkulatoren beziehen Gebühren aus Kap. 80 Tit. 2 des Etats der Justiz-
verwaltung mit der Maßgabe, daß der pensionsfähige Höchstbesoldungsbetrag 4 500.##
nicht übersteigt. Als Besoldung im Sinne der Bestimmungen über die Gnaden-
bezüge gilt bei den etatmäßigen Kalkulatoren der Durchschnitt der Rechnungs-
gebühren, die der Beamte in den letzten 3 Etatsjahren vor seinem Ableben bezogen
hat, bis zum pensionsfähigen Höchstbetrage.
Für die in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten Beamten sind die
pensionsfähigen besonderen Gehaltszulagen, soweit sie vor dem Tage der Ver-
kündung des Gesetzes verliehen sind, auf die Hälfte, jedoch höchstens um diejenigen
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 54