Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Bau- 
materialien zur Verwendung für die innerhalb des Fürstentums Birkenfeld be- 
legenen Anlagen dieser Bahn, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder Wasser- 
läufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der 
Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Ge- 
rechtigkeiten. 
In gleicher Weise wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung der 
Königlich Preußischen Regierung, falls diese nach beendeter Bauausführung zu 
einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von An- 
schlußgleisen oder zu ähnlichen Einrichtungen sich entschließen und insbesondere 
auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten sollte, zwecks Erwerbung des zur 
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens für ihr Gebiet 
das Enteignungsrecht erteilen. 
Für die Verhandlungen, die zur Ubertragung, des Eigentums oder zur 
Uberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund- 
büchern sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen 
Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
  
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wöünsche 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen 
für die Strecken in dem Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete keine höheren 
Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließenden Strecken des 
Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogtum Olden- 
burg entfallenden Bahnstrecken der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnstrecken im Großherzogtum Oldenburg 
zu errichtenden Hoheitszeichen nur die dieser Landesregierung sein. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt vorbebalten, zur Hand- 
habung des ihr über die im Großherzogtume belegenen Bahnstrecken zustebenden 
Hoheitsrechts einen ständigen Kommissar zu bestellen, der die Beziehungen zur 
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver- 
treten hat, die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der 
Behörden geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Aus- 
übung staatlicher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags
	        
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