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Bauinspektoren bei den Bergwerksdirektionen und den Salzwerken sowie Ober-
lehrer bei der Bergschule in Saarbrücken.
Eisenbahn-Bau- und Betriebs beziehungsweise Maschineninspektoren einschließ-
lich des Direktors der Eisenbahnversuchsanstalt in Berlin sowie Eisenbahn-
Bau. beziehungsweise Maschinenbeamte bei den Ministerialabteilungen für das
Eisenbahnwesen.
(Außerdem je 1000 X nichtpensionsfähige Stellenzulage für die Beamten
bei den Ministerialabteilungen.)
Bauinspektoren bei der Ansiedlungskommission.
Bauinspektoren im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung einschließlich eines
Maschineninspektors sowie ständige wissenschaftliche Hilfsarbeiter als Mitarbeiter
bei der Landesanstalt für Gewässerkunde. «
(Außerdem je 1000 M nichtpensionsfähige Zulage für die Bauinspektoren
in den Bauabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten sowie für die
ständigen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter bei der Landesanstalt für Gewässerkunde.
Die unter Kap. 65 Tit. 10 und Kap. 66 a Tit. 3 des Etats der Bauverwaltung
vorgesehenen nichtpensionsfähigen Stellenzulagen für die bei den Regierungen usw.
und dem Polizeipräsidium in Berlin beschäftigten Bauinspektoren in Höhe von
je 600 MA sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen und in Höhe der.
jenigen Beträge in Abgang zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen
die bisherigen Gehaltssätze mehr zu zahlen sind.)
6. Gewerbeinspektoren, Eichungsinspektoren, Lehrer bei den Wanderkursen für Heizer
und Maschinisten, Oberlehrer bei den Baugewerkschulen und der Tiefbau-
schule in Rendsburg, Oberlehrer bei den Maschinenbauschulen,) den sonstigen
Fachschulen für Metallindustrie und den Fachschulen für Seedampfschiffs-
maschinisten sowie Oberlehrer bei der Gewerbeschule in Thorn.
(Außerdem für den Lehrer bei den Wanderkursen für Heizer und Maschinisten
künftig wegfallend 800 +K pensionsfähige Julage und für einen Oberlehrer
1 000 . persönliche nichtpensionsfähige Stellenzulage. Beide Zulagen kommen
in Höhe der fällig werdenden Alterszulagen in Abgang. Die unter Kap. 68
Tit. 6 des Etats der Handels= und Gewerbeverwaltung vorgesehenen nicht-
pensionsfähigen Stellenzulagen für die gewerbetechnischen Hilfsarbeiter bei den
Regierungen sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen und in Höhe
derjenigen Beträge in Abgang zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung
gegen die bisherigen Gehaltssatze mehr zu zahlen sind.)
7. Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sowie Land-
richter und Amtsrichter.
(Außerdem persönliche, mit der aus § 10 Nr. 4 Abs. 1 des ensionsgesetzes
vom 27. März 1872 sich ergebenden Beschränkung pensionsfähige Zulagen für
richterliche Beamte deutscher Abkunft, welche der polnischen Sprache mündlich und
schriftlich mächtig sind, auf die Dauer ihrer Anstellung im Oberlandesgerichts-
bezirke Posen im ganzen 9000 .K.
Die unter Kap. 73 Tit. 10 a des Etats der Justizverwaltung vorgesehenen
nichtpensionsfäbigen Funktionszulagen von je 600 für 17 Staatsanwilte bei
den Oberlandesgerichten sind nur insoweit zahlbar, als sie mit Hinzurechnung des
Gehalts den Betrag von 7200 X nicht übersteigen.)