berühren —, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von
Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen wird Oldenburg Gebühren
nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Olden-
burgischen Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin-
sichtlich dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglich Oldenburgischen
Organen ob. Sie werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereit-
willig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Großherzoglich Oldenburgischen
Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Oldenburgischen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter denen die oldenburgischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu
ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
im Großberzoglich Oldenburgischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen die
Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den oldenburgischen
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Matz greifen — auch nach den
oldenburgischen Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, solange die Bahn
sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Großbherzoglich Oldenburgische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecken wird die Großherzoglich Oldenburgische
Regierung, so lange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen