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e) fuͤr die aus Kap. 64 Tit. 2 und 6, Kap. 65 Tit. 1 und Kap. 66 a Tit. 1
des Etats der Bauverwaltung besoldeten Regierungs= und Bauräte ein-
schließlich des Vorstehers des Bureaus für die Hauptnivellements bis zu
einem Drittel der Gesamtzahl der etatmäßigen Stellen je 600 4 pensions-
fähige Zulage.)
10. Regierungs= und Gewerberäte, Regierungs= und Gewerbeschulräte und Naviga-
tionsschuldirektoren bei der Handels= und Gewerbeverwaltung.
(Außerdem:
a) für die Regierungs-- und Gewerberäte bis zu einem ODrittel der Zahl
der etatmäßigen Stellen,
b) für die Regierungs- und Gewerbeschulräte bis zu einem Drittel der Jahl
der etatmäßigen Stellen
je 600 .K pensionsfähige Zulage.)
11. Direktoren bei den Strafgefängnissen in Plötzensee und Tegel, dem Unter-
suchungsgefängnis in Berlin-Moabit, dem Gerichtsgefängnis in Hannover
und den Zentralgefängnissen in Bochum und Werl.
(Außerdem nichtpensionsfähige Funktionszulagen von je 600 K für die
Direktoren bei den Strafgefängnissen in Plötzensee und Tegel sowie bei dem
Untersuchungsgefängnis in Berlin-Moabit, welche jedoch nur insoweit zu zahlen
sind, als sie mit Hinzurechnung des Gehalts den Betrag von 7200 K nicht
übersteigen.) #
12. Direktor des Literarischen Bureaus, Oberregierungsräte und Regierungsräte bei
den Polizeiverwaltungen, Abteilungsdirigent für die politische Polizei beim
Polizeipräsidium in Berlin; sowie bei der Strafanstaltsverwaltung Direktoren
der Strafanstalt in Berlin= Moabit und der Anstalten in Cassel-Wehlheiden,
Wohlau,) Düsseldorf. Derendorf, Herford und Lüttringhausen.
(Außerdem bei der Polizeiverwaltung in Berlin:
a) für den Oberregierungsrat, welcher ständiger Vertreter des Polizei-
präsidenten ist, 2 100 A pensionsfähige Zulage;
b) für die übrigen Oberregierungsräte und den Abteilungsdirigenten für die
politische Polizei je 1 200 4á“ pensionsfähige Zulagej;
c) für die aus Kap. 91 Tit. 1 des Etats des Ministeriums des Innern
besoldeten Regierungsräte in gehobenen Stellungen bis zu einem Drittel
der Zahl der etatmäßigen Stellen je 600 .“ pensionsfähige Zulage.
Dieses Drittel überträgt sich mit den unter Nr. 2c und 8c ausgeworfenen
Dritteln.
Ferner für den Direktor der Strafanstalt Berlin-Moabit eine nichtpensions.
fähige Funktionszulage von 600 1X/, welche jedoch nur insoweit zu zahlen ist, als
sie mit Hinzurechnung des Gehalts den Betrag von 7200 4A nicht übersteigt.)
13. Forst- und bautechnische Hilfsarbeiter beim Ministerium für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten, Regierungs= und Forstrat für das Forsteinrichtungs-
wesen beim Ministerium, Räte bei den Generalkommissionen, Abteilungs-
vorsteher beim Kaiser Wilhelms-- Institute für Landwirtschaft in Bromberg
sowie Regierungs= und Bauräte bei der landwirtschaftlichen Verwaltung.
(Außerdem:
a) für die forst. und bantechnischen Hilfsarbeiter und den Regierungs- und
Forstrat beim Ministerium je 1 200 & nichtpensionsfähige Julage;