Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigen-
tum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die
Genehmigung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung erforderlich sein
würde, so bleibt dieser das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des
preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel X III.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits baldtunlichst zur landesherrlichen
Genehmigung vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll
in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1908.
(L. S.) Vieregge. (L. S.) Stein.
(L. S.) Sprengell. (L. S.) Pralle.
(L. S.) Goetsch.
(L. S.) Tiebert.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
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Geseskssammlung 1900. (Nr. 10037.)