Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigen- 
tum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die 
Genehmigung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung erforderlich sein 
würde, so bleibt dieser das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des 
preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel X III. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits baldtunlichst zur landesherrlichen 
Genehmigung vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll 
in Berlin erfolgen. 
  
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1908. 
(L. S.) Vieregge. (L. S.) Stein. 
(L. S.) Sprengell. (L. S.) Pralle. 
(L. S.) Goetsch. 
(L. S.) Tiebert. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
* 
Geseskssammlung 1900. (Nr. 10037.)
	        
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