Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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16. 3000 —6 000, im Durchschnitt 4 500 4. 
a) Lehrer bei den Vorbereitungs- und den Fachklassen der Unterrichtsanstalt 
beim Kunstgewerbemuseum in Berlin. 
b) Ordentliche Lehrer bei der Kunstschule in Berlin. 
Je) Lehrer bei der Kunst- und Kunstgewerbeschule in Breslau. 
17. 5500 im Durchschnitt. 
a) Professoren bei der Bergakademie in Clausthal. 
(Die Professoren erhalten die für ihre Vorlesungen eingehenden Unterrichts- 
gebühren bis zu 1500 X ganz und von dem darüber hinausgehenden Betrag 
¼¾ bis zum Gesamtjahresbetrage von 4 500.6.) 
b) Professoren bei der Landwirtschaftlichen Akademie in Bonn-Poppelsdorf. 
(Die Professoren erhalten die für ihre Vorlesungen eingehenden Unterrichts- 
gebühren [Kollegiengelder] bis zu 1500.4 ganz und von dem darüber hin- 
ausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von 4 500.“6.) 
e) Ordentliche Professoren bei den Landesuniversitäten (einschließlich des 
Lyceum Hosianum in Braunsberg) mit Ausnahme derjenigen bei der 
Universität Berlin. 
(Die vorstehend aufgeführten etatmäßigen ordentlichen Professoren erhalten 
aus dem Besoldungsfonds der Universitäten und den sonst zur Verfügung 
stehenden Fonds Mindestgehälter nach folgender Gehaltsordnung: 
nach 4 8 12 16 20 Jahren 
4200 4∆ 47605 ## 5200 .X4 5 700.K 6200 .# 0 
Von der Gewährung von Alterszulagen sind diejenigen Professoren aus- 
genommen, welche 
1. außer oder neben der ihnen übertragenen Professur ein mit Pensions- 
berechtigung verbundenes anderweitiges öffentliches Amt bekleiden oder 
ein solches bekleidet haben und Pension oder Wartegeld beziehen; 
2. medizinische Praxis oder eine sonstige praktische Erwerbstätigkeit treiben 
oder von denen nach Lage der Verhältnuisse anzunehmen ist, daß sie dies 
tun werden; 
3. ein Extragehalt bei der hiesigen Akademie der Wissenschaften oder der 
Göttinger Gesellschaft der Wissenschaften beziehen; 
4. mit ihrem Einverständnis vom Halten der Vorlesungen entbunden sind 
oder bei denen nach Entscheidung des Unterrichtsministers die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter denen nichtrichterliche Beamte in den Ruhestand 
versetzt werden können. 
Außerdem erhalten die etatmäßigen Professoren zur Ergänzung der mit ihrer 
Universitätsstellung zusammenhängenden Nebenbezüge auf den Betrag von 
1200 4¾ Juschüsse aus dem Fonds Kap. 119 Tit. 12b („FJährliche Zuschüsse 
an etatmäßige Professoren mit geringfügigen Nebenbezügen-) des Etats des 
Ministeriums der geistlichen usw. Angelegenheiten. 
Diesen Professoren fließen ferner vom 1. April 1909 ab die für ihre Vor- 
lesungen eingehenden Honorare bis zu 3000.A ganz, von 30000 bis 4000.4 
zu 75 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu. 
Diese Ordnung der Dienstbezüge findet keine Anwendung auf diejenigen 
Professoren, welche sich im Jahre 1897 dem Honorarabzugsverfahren nicht 
unterworfen haben.)
	        
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