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d) Professoren bei den Technischen Hochschulen in Hannover, Aachen, Danzig und
Breslau — vgl. auch Nr. 10 dieses Abschnitts und Klasse 55 Nr. 14e —.
(Die Dozenten bei den Technischen Hochschulen erhalten die für ihre Vor-
lesungen und praktischen Ubungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 1 500 /
ganz und von dem darüber hinausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahres-
betrage von 6 000 K. Außerdem für die Rektoren in Hannover, Aachen
und Danzig je 2 400 .A nichtpensionsfähige Funktionszulage.)
18. 6 000 . im Durchschnitt.
Vorsteher der Akademischen Meisterateliers in Berlin.
19. 6 500 . im Durchschnitt.
a) Professoren bei der Bergakademie in Berlin und bei der Landwirtschaft-
lichen Hochschule in Berlin (davon eine Stelle, deren Inhaber gleichzeitig
Kustos des Museums ist).
(Die Professoren erhalten die für ihre Vorlesungen eingehenden Unterrichts-
gebühren (Kollegiengelder] bis zu 1 500 4 ganz und von dem darüber hinaus-
gehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von 4 500 ..
Der Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin hat außerdem
Anteil an den Einschreibegebühren.)
b) Ordentliche Professoren bei der Universität Berlin.
(Die vorstehend aufgeführten etatmäßigen ordentlichen Professoren erhalten
aus dem Besoldungsfonds und den sonst zur Verfügung stehenden Fonds
Mindestgehälter nach folgender Gehaltsordnung:
s 12 16 20 A Jahren
nach 4
4800 A 5200 5600 AM 6000 A 6400 A 6800 ∆& 7200 .
Von der Gewährung von Alterszulagen sind diejenigen Professoren aus-
genommen, welche
1. außer oder neben der ihnen übertragenen Professur ein mit Pensions-
berechtigung verbundenes anderweitiges öffentliches Amt bekleiden oder
ein solches bekleidet haben und Pension oder Wartegeld beziehen;
2. medizinische Praxis oder eine sonstige praktische Erwerbstätigkeit treiben oder
von denen nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß sie dies tun werden;
3. ein Extragehalt bei der hiesigen Akademie der Wissenschaften oder der
Göttinger Gesellschaft der Wissenschaften beziehen;
4. mit ihrem Einverständnis vom Halten der Vorlesungen entbunden sind
oder bei denen nach Entscheidung des Unterrichtsministers die Voraus-
setzungen vorliegen, unter denen nichtrichterliche Beamte in den Ruhestand
versetzt werden können.
Außerdem erhalten die etatmäßigen Professoren zur Ergänzung der mit ihrer
Universitätsstellung zusammenhängenden Nebenbezüge auf den Betrag von
1 200 X Juschüsse aus dem Fonds Kap. 119 Tit. 12b („Jährliche Zuschüsse
an etatmäßige Professoren mit geringfügigen Nebenbezügen) des Etats des
Ministeriums der geistlichen usw. Angelegenheiten.
Diesen Professoren fließen ferner vom 1. April 1909 ab die für ihre Vor-
lesungen eingehenden Honorare bis zu 3000..& ganz, von 3.000 bis 4000.4
zu 75 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu.