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Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Professoren
fließen diese Honorare bis zu 4 500.4“ ganz) von dem darüber hinausgehenden
Betrage zur Hälfte zu.
Diese Ordnung der Dienstbezüge findet keine Anwendung auf diejenigen
Professoren, welche sich im Jahre 1897 dem Honorarabzugsverfahren nicht
unterworfen haben.)
e) Professoren bei der Technischen Hochschule in Berlin — vgl. auch Nr. 12
dieses Abschnitts —.
(Der etatmäßige Professor für mechanische Technologie bezieht außerdem
1 500 MA Remuneration für Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstehers der
Eteilung für Metallographie und Metallurgie des Materialprüfungsamts in
ahlem.
Für den Rektor ferner 4 000 nichtpensionsfähige Funktionszulage.
Die Dozenten bei der Technischen Hochschule erhalten die für ihre Vorlesungen
und praktischen Ubungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 1 500 ganz
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage
von 6 000 .K.)
Höchstens 7 000, im Durchschnitt 6 500 M.
Ordentliche Lehrer bei der Kunstakademie in Düsseldorf, soweit sie nicht
ein Gehalt von 2 400 — 6.000, im Durchschnitt 4 500 AM, beziehen.
(Außerdem 1 Lehrer für die Führung der Direktionsgeschäfte 4000 4
Remuneration.)
6 000 — 8 O00 im Durchschnitt 7000 .K.
Brigadiers der Landgendarmerie.
Höchstens 8 000, im Durchschnitt 7200 M.
Lehrer bei der Akademie in Posen.
Bis 9 b00, im Durchschnitt 7 850 M.
a) Abteilungsdirektoren bei den Kunstmuseen in Berlin.
(Außerdem für 1 Abteilungsdirektor im Orient 5 100 .4 nichtpensionsfähige
persönliche Zulage.)
b) Direktoren der Sammlungen, der Unterrichtsanstalt und der Bibliothek beim
Kunstgewerbemuseum in Berlin.
(Außerdem für den Direktor der Sammlungen künftig wegfallend 2000.4#
persönliche pensionsfähige Julage und für 1 Direktor 1 000 K& Remuneration
für Führung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte.)
T0) Direktor der Nationalgalerie in Berlin.
8 000 — 12 000, im Durchschnitt 10 000 K) in Abstufungen von 8000,
9000, 10 000, 11 000 und 12000 .K.
Ministerresidenten (persönliches pensionsberechtigendes Gehalt).
(Die Besoldungen betragen in Darmstadt 24 000 K und in Weimar
18 000 A. Wegen des vollen pensionsfähigen Diensteinkommens vgl. Schluß-
bemerkung 7.)
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 100952.) 58