Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 419 — 
6. Für den Fall, daß das Gesetz, betreffend die Gebühren der Medizinal- 
beamten, vor dem 1. April 1910 in Kraft tritt, erfährt der Etat des Ministeriums 
der geistlichen usw. Angelegenheiten bei Kap. 125 folgende Veränderungen: 
1. Erhöhung des Stellenzulagefonds bei Tit. 44 um 11500 Al, darunter 
4000 K künftig wegfallend, zur Gewährung von Entschädigungen an 
die vor dem 1. April 1908 angestellten nicht vollbesoldeten Kreisärzte 
für den Fortfall der Fuhrkostenentschädigung. 
2. Einstellung eines neuen Fonds unter Tit. 4b 
* Künftig wegfallend 30000 . zur Gewährung von Entschädi- 
gungen an die vor dem 1. April 1908 angestellten vollbesoldeten 
Kreisärzte für den Fortfall der Fuhrkostenentschädigung aus § 1 des 
Gesetzes vom 9. März 1872 und der übrigen ihnen bisher zugeflossenen 
Gebühren für Dienstgeschäfte." 
3. Der Vermerk 2 bei Etatskapitel 125 Tit. 2 erhält folgende Fassung 
: Bei der Bemessung der Pension der nicht vollbesoldeten Kreis- 
ärzte werden dem Gehalte für sonstige Dienstbezüge 2 250 
zugerechnet mit der Maßgabe, daß das hiernach der Pension zu Grunde 
zu legende Diensteinkommen nicht das pensionsfähige Diensteinkommen 
eines vollbesoldeten Kreisarztes von gleichem Dienstalter übersteigen darf. 
Den nicht vollbesoldeten Kreisärzten, welche bereits vor dem 
1. April 1908 eine etatmäßige Stelle inne hatten, wird, falls sie 
vor dem 1. April 1913 in den Ruhestand treten, diejenige Pension 
gewährleistet, welche sie bezogen haben würden, wenn ihre Pensionierung 
zum 1. April 1908 erfolgt wäre.“ 
Tritt das Gebührengesetz erst nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1908 in 
Kraft, so gelten die vorstehenden Veränderungen des Etats erst vom 1. April 1909 
ab. In diesem Falle tritt an die Stelle des in Ziffer 3 vermerkten Termins der 
1. April 1909. 
7. Für die gesandtschaftlichen Beamten in Klasse 54 Nr. 6, 11, 15 und 21 
tritt bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens dem erdienten Gehalte der 
pensionsfähige Teil des Wohnungsgeldzuschusses für die JInlandsbeamten hinzu, und zwar 
für die Beamten in Klasse 54 Nr. 6 (Legationskanzlisten) nach Tarifklasse IV, 
: ? » »»54 2 11 (Kanzleivorstände) - » 
„: ?„ - »» 54 2 15 (Eegationssekretäre) - » III und 
»2 - : „: 54 24 (Ministerresidenten) » II. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 .#K# 
und 1884 bis 1903 z 2,40 .+) sind an die Postanftalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.