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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 12. —
(Nr. 10953.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez und Hachenburg. Vom
26. Mai 1909.
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörigen Gemeinden Geilnau
und Isselbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörigen Gemeinden
Langenbach und Oberhattert
am 15. Juni 1909 beginnen soll.
Berlin, den 26. Mai 1909.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staattministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesesammlung und auf die Hau#t-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,26 M
mnd 1884 bis 1903 zu 2,40 ) sind an die Postanstalten zu richten.
Cesetzsammlung 1909. (Nr. 10953.) 60
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1909.