Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Vertrag. 
Zwischen der Stadt Saarbrücken, vertreten durch den Beigeordneten Heinrich 
Kalck, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversamm- 
lung von Saarbrücken vom 5. Dezember 1908, 
der Stadt St. Johann, vertreten durch den Bürgermeister Dr. jur. Paul 
Neff, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversamm- 
lung von St. Johann vom 5. Dezember 1908, und 
der Stadt Malstatt-Burbach, vertreten durch den Bürgermeister Paul 
Schmook, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- 
versammlung von Malstatt-Burbach vom 5. Dezember 1908, 
ist heute der nachstehende Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen 
worden: 
K 1. 
Die drei Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach werden 
zu einer einzigen Stadtgemeinde unter dem Namen 
„Saarbrücken“ 
vereinigt. 
Der Bezirk der Stadt St. Johann wird Saarbrücken-St. Johann, der der 
Stadt Malstatt-Burbach Saarbrücken-Malstatt-Burbach bezeichnet. 
2. 
Der Sitz der Verwaltung ist der Stadtbezirk St. Johann. In Malstatt- 
Burbach verbleiben ein Standesamt, eine oder mehrere Steuerannahmestellen, 
eine Abfertigungsstelle für Steuerveranlagung, Krankenkassen, Invaliditätssachen u. a. 
In Saarbrücken sollen ein Standesamt und eine Steuerannahmestelle verbleiben. 
Die Zuweisung angrenzender Teile der anderen Stadtbezirke zu diesen 
örtlichen Verwaltungsstellen ist zulässig. 
Die Gewerbe-- und Kaufmannsgerichte bleiben bis längstens 1. April 1911 
bestehen und werden alsdann durch ein Gewerbegericht und ein Kaufmannsgericht 
ersetzt. Das Gewerbegericht soll zwei Kammern haben und für Sachen aus dem 
Stadtbezirke Malstatt-Burbach in der Regel in diesem Stadtbezirke tagen. 
3. 
Das Vermögen wird mit Ausnahme des Stiftungsvermögens vereinigt. 
An demselben haben, soweit dieser Vertrag nicht ein anderes bestimmt, alle Ein- 
wohner dieselben Rechte und Pflichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.