Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 434 — 
16. 
Die Versicherung erfolgt 
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mark in Klasse I, 
is " von 3 600 bis 3 899 II, 
i- · -3900-4199---111, 
· ·4200-4499-·-Iv, 
-- i -4500-4799--- V, 
·4800 · 5099 “VI, 
« - ·5100-5399-i-vll, 
- " " 5 400 " 5 699 - " - VII, 
i - -5700·5999---E. 
817. 
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die 
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 — das 
am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen. 
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft. 
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse I zu versichern. Die Ver- 
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Ge- 
samtsumme des Stelleneinkommens. 
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen- 
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Pfarrstellen 
erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche ab- 
gesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse gegen- 
über zu übernehmen sind. 
§ 18. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und 
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte als 
einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs= und 
Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren. 
* 19. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, deren 
Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet 
werden. 
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag der 
Kirchengemeinde undt wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von größeren 
Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung nach Maßgabe 
der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren 
nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß sich auf sämtliche zur Zeit des 
Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Parochialverbandes bestehende 
Pfarrstellen der im Abs. 1 gedachten Art erstrecken.
	        
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