Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters- 
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver- 
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen. 
Werden in einer Gemeinde die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur 
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß 
5 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I. 
g 20. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen 
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt, 
daß gewährt werden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Klasse 
vom vollendeten uesmim Voolm VIR 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
3. Dienstjahr abB,t 400 
6. " " 800 200 
9. 1300 70 1 100 
12. - -18001200600 
15. 12300 1700 10 600 200 
18. 28002 20] 160M0| 100 00O0 400 100 
21. 3200 260|2 O00] 4400 10000OO0 200 
24. 13600 3000 2400 1800 1600 200 600 
g 21. 
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit 
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen 
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be- 
zeichnet werden. 
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an 
die bezugsberechtigten Geistlichen. 
8 22. 
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse 1 
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von 600 Mark 
in vierteljährlichen Vorausraten.
	        
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