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Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der Alters-
zulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch hat die Ver-
sicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen.
Werden in einer Gemeinde die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen zur
Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese gemäß
5 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I.
g 20.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen
Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten dergestalt,
daß gewährt werden:
in Klasse
vom vollendeten uesmim Voolm VIR
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark
3. Dienstjahr abB,t 400
6. " " 800 200
9. 1300 70 1 100
12. - -18001200600
15. 12300 1700 10 600 200
18. 28002 20] 160M0| 100 00O0 400 100
21. 3200 260|2 O00] 4400 10000OO0 200
24. 13600 3000 2400 1800 1600 200 600
g 21.
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be-
zeichnet werden.
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an
die bezugsberechtigten Geistlichen.
8 22.
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse 1
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von 600 Mark
in vierteljährlichen Vorausraten.