Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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82.

Der  Vorstand  des  Pfarr-Witwen-  und  Waisenfonds  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
  einem  im  Falle  seiner  Behinderung  eintretenden  Stellvertreter  und  vier
Mitgliedern.  Der  Vorsitzende,  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen  Mitglieder  des
Vorstandes  werden  vom  König  ernannt.

83.
Der  Verwaltungsausschuß  wird  aus  55  von  den  obersten  Synoden  der  beteiligten
  Landeskirchen  aus  ihrer  Mitte  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Synodalperiode
zu  wählenden  Synodaldeputierten  gebildet.  Es  haben  zu  wählen:

a)  die  Generalsynode  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen

32  Mitglieder;

b)  die  Landessynode  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannorernr  ..  ...  8

e)  die  Gesamtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Schleswig  -  Holstein  .................  .  ...  5  .

d)  die  Gesamtsynode  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften
des  Konsistorialbezirkes  Caseii  ##4  5  "  ;

e)  die  Bezirkssynode  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Wiesbaden  3  3

s)  die  Gesamtsynode  der  evangelisch-reformierten  Kirche  der
Provinz  Hannoer  2  -.

Die  Gewählten  bleiben  so  lange  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses,  bis
eine  Neuwahl  erfolgt  ist.  Für  den  Fall,  daß  die  Gewählten  die  Synodalangehörigkeit
verlieren  oder  behindert  sind,  an  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses  teilzunehmen,
  werden  ebenso  viele  Stellvertreter  gewählt,  welche  in  einer  bei  der  Wahl
zu  bestimmenden  Reihenfolge  einberufen  werden.

g  4.
Darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Anschluß  an  den  Dfarr-Witwen=

  und  Weisenfonds  auch  anderen  landeskirchlichen  Gemeinschaften  gestattet
werden  kann,  beschließt  der  Verwaltungsausschuß.

l  5.

Der  Vorstand  vertritt  den  Pfarr-Witwen=  und  Waisenfonds  und  führt  die
laufenden  Geschäfte  desselben.  Er  sorgt  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörde
  für  die  Einziehung  der  Beiträge  der  Landeskirchen  und  der  sonstigen  an  den
Fonds  zu  leistenden  Zahlungen  sowie  für  die  Auszahlung  der  Witwen-  und  Weisengelder,
  trifft  auch  die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Jahlungen.  Er  stellt  den
Etat  des  Fonds  für  jedes  Rechnungsjahr  oder  nach  dem  Beschlusse  des  Verwaltungsausschusses
  für  mehrere  Rechnungsjahre  auf  und  legt  dem  Verwaltungsausschusse  die
Rechnung  über  jedes  abgelaufene  Jahr  zur  Abnahme  vor.