Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 14. 
Den obersten Synoden der am Pfarr--Witwen- und Waisenfonds beteiligten 
Landeskirchen sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über 
die Verwaltung des Fonds durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mit- 
zuteilen. 
g 15. 
Die Witwen und die hinterbliebenen noch nicht 18 Jahre alten ehelichen Kinder 
derjenigen evangelischen Geistlichen, welchen zur Zeit ihres Ablebens gemäß § 15 der 
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche, der Anspruch 
zusteht, bei Versetzung in den Ruhestand ein lebenslängliches Ruhegehalt aus der 
Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche zu empfangen, sowie derjenigen, welche 
sich bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befinden oder später in den- 
selben versetzt werden und zur Zeit ihres Ablebens ein Ruhegehalt nach den Vor- 
schriften der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse, beziehen, erhalten Witwen- 
und Waisengeld nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 f.. 
6 16. 
Die Bestimmungen des § 15 finden auch Anwendung auf die Hinterbliebenen 
ordinierter Geistlicher 
a) im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands, wenn entweder die Geist- 
lichen für ihre Person oder die Kirchengemeinden an eine beteiligte Landes- 
kirche angeschlossen sind, 
b) der innerhalb einer beteiligten Landeskirche im Dienste der inneren oder 
äußeren Mission stehenden rechtsfähigen Anstalten und Vereine, 
sowie auf die Hinterbliebenen der aus solchen Diensten mit Genehmigung der zu- 
ständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzten Geistlichen, jedoch zu a) und b) 
nur dann, wenn und solange den Geistlichen der Anschluß an den Pfarr-Witwen- 
und Waisenfonds von der zuständigen Kirchenbehörde auf Grund besonderer Verein- 
barung gestattet wird. 
Die Erfüllung der in der Vereinbarung von den Beteiligten gemäß § 17 zu 
übernehmenden Verpflichtung bildet die rechtliche Voraussetzung für die Gewährung 
des Witwen- und Waisengeldes. 
Der Anschluß an den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds kann den vorbe- 
zeichneten Geistlichen gestattet werden, wenn er im kirchlichen Interesse wünschenswert 
ist, und bei Geistlichen an Anstalten und Vereinen im Dienste der inneren oder 
äußeren Mission, wenn außerdem der Geistliche auch an die Ruhegehaltskasse für 
evangelische Geistliche angeschlossen ist. 
5 17. 
In dem Falle des § 16 ist für jeden zum Pfarr-Witwen= und Weaisenfonds 
zugelassenen Geistlichen während der Dauer seines Amtes und, wenn er aus diesem 
Amte oder Dienste in den Ruhestand versetzt wird, auch während der Dauer des 
Nuhestandes bis zu seinem Ableben ein jährlicher Beitrag von 1½ Prozent 
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