Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

14. 
Bei Veränderungen in der Gesetzgebung über die Kommunalabgaben, durch 
welche die Bestimmungen der §§ 8 bis 13 berührt werden, müssen diese im Rahmen 
und in sinngemäßer Anpassung an die neue Gesetzgebung derart geändert werden, 
daß kein Stadtbezirk Nachteil erleidet. 
105. 
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die vereinigte Stadt, soviel 
an ihr liegt, die vorhandenen Märkte bestehen lassen muß. 
#16. 
Innerhalb 10 Jahren nach der Vereinigung müssen die zur Zeit in der 
Verhandlung begriffenen Projekte mit einem Gesamtaufwande von sieben Millionen 
Mark zur Durchführung gelangen. 
17. 
Von diesen 7 Millionen müssen 3½ Millionen für Projekte des Stadt- 
bezirkes St. Johann, je 1¾/ Millionen Mark für Projekte der Stadtbezirke Saar- 
brücken und Malstatt-Burbach verwendet werden. 
Auch bei der Verwendung von Teilbeträgen in den einzelnen Rechnungs- 
jahren soll möglichst das entsprechende Verhältnis beobachtet werden. 
Außerdem werden je nach Bedarf bis zu etwa 1½ Millionen zur Deckung 
der Kosten der zwei von den Städten Saarbrücken und St. Johann beschlossenen 
Brücken verwendet. 
18. 
Die erstmalige Wahl des ersten und zweiten Bürgermeisters (ersten Bei- 
geordneten) der vereinigten Stadt erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung 
mit Dreiviertelmehrheit. 
Bis zum Amtsantritte des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten 
der vereinigten Stadt haben die ersten und zweiten Beigeordneten der 3 Städte 
die Führung der Geschäfte. 
Die Reihenfolge bestimmt der Regierungspräsident. 
19. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der drei Städte stehenden 
Gemeindebeamten (Rheinische Städteordnung 99 52 und 53 Nr. 6) gehen mit 
dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der durch die Vereinigung ent- 
stehenden Stadt Saarbrücken über. Ihre Ansprüche auf Diensteinkommen, Ruhe- 
gehalt, Hinterbliebenenversorgung, Sterbegeld und ihr Anstellungsverhältnis 
bleiben, bis die vereinigte Stadt eine einheitliche Regelung vornimmt, selbst dann 
unverändert, wenn sie inzwischen in einem anderen Stadtbezirke beschäftigt werden; 
bei der Neuregelung darf kein Beamter eine vermögensrechtliche Schädigung er- 
leiden. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die 
in den drei Städten angestellten Lehrpersonen.
	        
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