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oder Verzeichniß gebracht werden und davon die Gemahlin diejenigen Stücke, so
zum Weibl. Schmuck gehören, als ihr Eigenthum zu sich nehmen, die andern
donaria aber mit ihrem Herrn gemein haben und jeden zum halben Theil zu-
ständig seyn, auch solche Hälfte nach ihres Herrn Tode, nebst gedachten Weibl.
Geschmuck, da sie solche nicht schon empfangen hätte, gefolget werden.
Wenn zum
at und Eine Gräfl. oder Herrl. desponsata über abgesetzte 4000 fl.
sicherung und tw Hhesteuer, auch noch andere Gelder als paraphernal Guth zu
fracıu. ihrem marito einbringet, oder im währenden Ehestand durch Suc-
cession ex testamento oder ab intestato von ihren Freunden und Anverwanden,
oder in andere Wege erlanget, und würklich inferiret, ist zwar vermöge der
Rechte und vernünftiger Ursachen von keinem marito zu begehren, solcher Gelder
halber der Gemahlin eine Versicherung zu machen, da aber bey der Heuraths-
Notul dergl. gefordert und von Heurather bewilliget würde, soll und will kein
Agnatus darein zu consentiren, und das Lehn damit belegen zu laßen schuldig
seyn, es würden den solche paraphernal Gelder zu Ablegung Lehns Schulden,
oder zu Erkauf- und sonsten zu Verbesserung eines Lehns wirklich angewendet.
Wie aber solche paraphernalia nach des mariti Tode der Wittwe billig, wo die-
selbe noch vorhanden, gleich andern ihren Fahrniß und Mobilien gefolget, und
was sonsten beweißl. daß der maritus empfangen, ihn aus seiner andern Ver-
laßenschaft, und Erbe, als oberwähnt, wieder gut gemacht, und gezahlet werden,
also bleibt dem marito in währenden Ehestande davon, vermöge klarer Rechte
der Vsusfructus in alle Wege billig, und soll auch in diesen ein wiedriges in den
‘he pactis kein Herr einen andern zur praeiudiz eingehen, sondern vielmehr ihm
angelegen seyn laßen, daß auch auf dem Fall die Gemahlin vor ihm Todes ver-
fahren würde, daß ihm nach Sächs. Rechten das competirende jus successionis
ratione mobilium so viel möglich nicht entzogen werde. Zum
31.
an a nor Hat zwar die Wittwe, wenn mit ihr anstatt des Viehes, Ge-
anstatt der Weibl. ge- tlaides, Bettgewands und Vtensilien, oder Wittwen-Gerade obver-
uanneit srrerdneien anlaßter masen auf ein Stück Geld gehandelt worden wäre, sol-
Frau Wittwe wieder Ches, wie auch die 500 fl. Morgengabs-Gelder, wohin sie will
ander ihres Gefallens zu verwenden. Es wäre aber mit in dem Heu-
Iiese, und ohne Dispo Taths Briefe zu gedenken, dass auf dem Fall mit ihrem Herrn
a be: Ph erzeugte Kinder vorhanden, und von ihr dergleichen Verwendung
nen Kiel Gerade m entweder per dispositionem inter viuos oder durch einen letzten
halten, Willen nach bliebe, oder auch eie die Wittwe nach ihres Herrn
Tode sich anderweit verehelichte, und in solcher andern Ehe gleichfalls Kinder
erzielen würde, aus der Verlaßenschaft denen mit dem ersten marito erzeugten
Kindern, solche von demselben herkommende 500 fl. Morgengabs-, sowohl auch
für die Gerade, Mußtheil und andere Weibl. Gerechtigkeit erhaltende Gelder allein
(dagegen den billig den Kindern anderer Ehe was von dergl. Geld, von ihrem
Herrn Vater herrührte, zu lassen) verbleiben. Das übrige der Wittwe Vermögen,