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(Xr. 10959.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat
für das Etatsjahr 1909. Vom 2. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Zur Bereitstellung des Geldbetrags, der zur Ergänzung der Einnahmen
in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1909 erforderlich und unter
Kapitel 24 Titel 19 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen Finanzverwal-
tung in Höhe von 155 880 000 Mark in Ansatz gebracht ist, ist eine Anleihe
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen auf-
zunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
#2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
braußischer Staatsanleihen, Gesetzsaml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.