Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 485 — 
(Xr. 10959.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat 
für das Etatsjahr 1909. Vom 2. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Zur Bereitstellung des Geldbetrags, der zur Ergänzung der Einnahmen 
in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1909 erforderlich und unter 
Kapitel 24 Titel 19 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen Finanzverwal- 
tung in Höhe von 155 880 000 Mark in Ansatz gebracht ist, ist eine Anleihe 
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen auf- 
zunehmen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
  
#2. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
braußischer Staatsanleihen, Gesetzsaml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.