Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Kirchendiener sowie die Beamten des Königlichen Hofes werden in den Gemeinden 
zur Einkommensteuer gleich den übrigen dieser Steuer unterworfenen Personen 
herangezogen, sofern nicht mehr als 125 Prozent Zuschläge erhoben werden. 
Werden Zuschläge in höherem Betrag erhoben, so trifft der Mehrbetrag 
der Zuschläge nur den auf das außerdienstliche Einkommen entfallenden Teil des 
Steuersatzes. 
Werden besondere Einkommensteuern erhoben, so darf der Steuersatz, soweit 
er das dienstliche Einkommen trifft, nicht über den Betrag hinausgehen, der bei 
einer Zugrundelegung von 125 Prozent des Staatseinkommensteuertarifs beziehungs. 
weise des im § 38 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. 
S. 152 festgesetzten Tarifs auf dieses Einkommen entfallen würde. 
82. 
Die Bestimmungen des 9 1 gelten nur für diejenigen Beamten, Elementar- 
lehrer und unteren Kirchendiener, welche nach dem 31. März 1909 in das Amts- 
verhältnis eingetreten sind. 
Hinsichtlich der schon vor dem 1. April 1909 angestellten Beamten, 
Elementarlehrer und unteren Kirchendiener sowie hinsichtlich der Geistlichen und 
Militärpersonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Dasselbe gilt 
von den Naturaldiensten und von der steuerlichen Behandlung der Ruhegehälter, 
der laufenden Unterstützungen, der Wartegelder, der Witwen= und Waisen-, 
Sterbe= und Gnaden= sowie derjenigen Dienstbezüge, welche nur als Ersatz barer 
Auslagen zu betrachten sind, mit der Maßgabe, daß die bisherige Steuerfreiheit 
der Gnadenmonate sich auch auf die Gnadenvierteljahre erstreckt. 
3. 
Alle auf statutarische Rechte oder Privilegien gegründeten weitergehenden 
Befreiungen werden aufgehoben; indessen behalten die bei Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes bereits im Genusse solcher Befreiungen befindlichen Beamten, Elementar- 
lehrer und unteren Kirchendiener ihre Berechtigungen noch auf Lebenszeit. 
84. 
Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes 
vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) wird dahin ergänzt, daß hinsichtlich 
der im 8 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen an Stelle der 
Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1648) 9 1 dieses Gesetzes 
sinnentsprechende Anwendung findet. Indessen verbleiben hierbei die den Satz 
von 100 Prozent übersteigenden Zuschläge (§ 1 Abs. 1) dem Kreise insoweit, als 
er zur Oeckung seiner Vedürfnisse die Einkommensteuer mit Umlagen heranzieht.
	        
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