spruch auf Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe des Gesetzes vom
24. März 1873, der Allerhöchsten Verordnung vom 15. April 1876 und des
Gesetzes vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der
Staatsbeamten, steht den gedachten Beamten für die bezeichneten Dienstleistungen
nicht zu.
In übrigen erhalten die Beamten der Berg-, Hütten= und Salinen-
verwaltung bei Dienstreisen Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der an-
geführten gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1909 in Wirksamkeit. Die ent-
gegenstehenden bisherigen Verwaltungsvorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück.
(Nr. 10940.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Rhaunen. Vom 19. März 1909.
Auf Grund der 99 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetzsamml. S. 52) und des Artikel 5
der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899
(Gesetzsamml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von
Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rhaunen gehörige Gemeinde Hausen
am 15. April 1909 beginnen soll.
Berlin, den 19. März 1909.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 ##
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanftalten zu richten.